Die „Clean Clothes Campaign / Kampagne für Saubere Kleidung Deutschland e.V. (CCC)“ wirft der Otto Group vor, entgegen ihrer angeblichen rechtlichen Verpflichtungen und tatsächlichen Möglichkeiten nicht für Lohnansprüche der ehemaligen Arbeiter*innen der thailändischen Fabrik Royal Knitting aufzukommen bzw. sich dafür wenigstens einzusetzen.
Dieser Vorwurf ist unzutreffend und unberechtigt – auch ein dazu eingeleitetes Prüfverfahren des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist inzwischen beendet; die Behörde bestätigt, dass sich die vorgebrachten Vorwürfe nicht erhärtet haben.
Die Otto Group ist sämtlichen Zahlungsverpflichtungen stets nachgekommen. Die gerichtlich titulierten Lohnansprüche der Arbeitnehmer*innen richten sich allein gegen die Fabrik Royal Knitting und beruhen auf Leistungen aus dem Jahr 2020. Die Geschäftsbeziehung zwischen der Otto Group und der Royal Knitting Fabrik wurde bereits 2017 vollständig beendet. Seitdem wurden dort keine Waren mehr für die Otto Group produziert. Die Otto Group kann Verpflichtungen Dritter, die zudem erst Jahre nach dem Ende der Geschäftsbeziehung entstanden sind und in keinem Zusammenhang mit ihr stehen, nicht übernehmen.
Die Otto Group hat die Äußerungen der CCC stets ernst genommen und ist ihnen sorgfältig nachgegangen. Ausführliche Prüfungen der vorliegenden Informationen haben nicht nur bestätigt, dass unsere Geschäftsbeziehung mit der Fabrik Royal Knitting im Jahr 2017 geendet hat, sondern auch keine hinreichenden Belege dafür erbracht, dass Waren nach 2017 ohne Wissen der Otto Group weiterhin in der Fabrik Royal Knitting hergestellt wurden. Unsere Unterlagen belegen vielmehr, dass die betreffenden Waren von unserem Geschäftspartner in einer anderen, ordnungsgemäß beauftragten Produktionsstelle gefertigt wurden.
Zusätzlich liegen uns Berichte eines Qualitätsmanagers vor, der die finale Inspektion der betreffenden Waren vor Ort durchgeführt hat und bestätigt, dass diese nicht in der Fabrik Royal Knitting hergestellt wurden. Abholscheine des Logistikunternehmens belegen zudem, dass die Waren an der ursprünglich beauftragten Fabrik abgeholt wurden – nicht bei der Fabrik Royal Knitting. Die von der CCC vorgelegten Kopien von Etiketten und Datenblättern lassen keine belastbaren Rückschlüsse auf eine Produktion in der Fabrik Royal Knitting nach 2017 zu. Die übermittelten Dokumente sind nicht verifizierbar, da sie überall auftauchen und insbesondere auch aus Restbeständen älterer Aufträge stammen können. Das bedeutet: Zum Zeitpunkt der Schließung der Fabrik im Jahr 2020 hatte die Otto Group also bereits seit drei Jahren keine Waren mehr dort produzieren lassen. Daher können wir zu den Vorgängen im Jahr 2020, auf die sich die CCC bezieht, keine Stellung nehmen.
Die Otto Group ist ihren vertraglichen und gesetzlichen Zahlungsverpflichtungen jedenfalls vollumfänglich nachgekommen. Während der Zusammenarbeit mit dem Geschäftspartner haben wir uns zudem stets für faire und sichere Arbeitsbedingungen der Arbeiter*innen eingesetzt.
Wir haben die Vorwürfe der CCC, die bereits seit einigen Jahren gegen uns erhoben werden, seit jeher als falsch und unberechtigt zurückgewiesen. Aus diesem Grund sind wir im Sommer 2024 rechtlich gegen die unwahren Behauptungen vorgegangen. Die CCC hat daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben.
Ungeachtet dieses feststehenden Sachverhalts hielt die CCC weiter an ihren Forderungen fest und sah die Otto Group, trotz der bereits im Jahr 2017 beendeten Geschäftsbeziehungen, in der Verantwortung für Zahlungsforderungen aus dem Jahr 2020. Diese Sichtweise entbehrte allerdings jeder Grundlage. Wir können nicht die rechtlichen Verpflichtungen ehemaliger Geschäftspartner übernehmen.
Eine solche Verpflichtung folgte für die Otto Group auch nicht aus dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzt (LkSG), das erst 2023 in Kraft getreten ist.
Wir weisen zudem die Unterstellung entschieden zurück, die Otto Group habe unangemessenen juristischen Druck ausgeübt. Vielmehr sahen wir uns gezwungen, rechtliche Schritte einzuleiten, um auf rufschädigende und nachweislich falsche Darstellungen zu reagieren. Dies war notwendig, um die Integrität des Unternehmens zu wahren und die weitere Verbreitung unzutreffender Aussagen zu unterbinden. Die von der CCC abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung belegt, dass die Otto Group zu Recht auf justiziable Falschaussagen hingewiesen hat. Die Inanspruchnahme rechtlicher Mittel zur Durchsetzung berechtigter Ansprüche ist kein unzulässiger Druck, sondern ein legitimes und angemessenes Vorgehen, um falsche Behauptungen zu korrigieren.
Abschließend möchten wir noch einmal betonen, dass sich die Otto Group seit vielen Jahren für die Verbesserung der Arbeits- und Umweltbedingungen in ihren Lieferketten einsetzt und eng mit Lieferanten und anderen relevanten Partnern zusammenarbeitet, um die Einhaltung ihrer Standards und der geltenden nationalen Gesetze und Vorschriften sicherzustellen.
In Folge eines Hinweises hat das BAFA als zuständige Behörde für den Vollzug des LkSG im Jahr 2025 ein Prüfverfahren eröffnet und die Otto Group um Auskunft gebeten. Das Prüfverfahren ist inzwischen beendet; das BAFA hat uns im Februar 2026 mitgeteilt, dass sich die Vorwürfe gegen die Otto Group im Ergebnis nicht bestätigt haben.