Allgemeine Einkaufs­be-dingungen Handels­ware 
("AEB HAWA") der
Otto (GmbH & Co KG) und ihrer Konzerngesellschaften, 
Stand 01/23

1. Geltung, Auftragserteilung
1.1 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen sind maßgebend für Aufträge, die von der Otto (GmbH & Co KG) oder einer ihrer Konzerngesellschaften der Otto Group gemäß Art. 15 ff. AktG (nachfolgend AUFTRAGGEBER) an ihre Lieferanten (nachfolgend: LIEFERANT) erteilt werden.
1.2 Alle Aufträge werden grundsätzlich per elektronischer Übermittlung erteilt.
1.3 Die folgenden Bedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder abweichende Bedingungen gelten nicht, es sei denn, der AUFTRAGGEBER hätte diesen Bedingungen ausnahmsweise schriftlich zugestimmt.
1.4 Diese Bedingungen werden von Zeit zu Zeit aktualisiert; der LIEFERANT wird hierüber rechtzeitig informiert.
1.5 Es gilt die Business Partner Declaration für Handelsware des AUFTRAGGEBERS in ihrer jeweils gültigen Fassung, wie sie dem LIEFERANTEN zur Verfügung gestellt wurde. Sie ist zusätzlich abrufbar unter: Link.
2. Konzernklausel
2.1 Etwaige Ansprüche gegen den LIEFERANTEN können für den AUFTRAGGEBER auch von einer anderen Konzerngesellschaft der Otto Group geltend gemacht werden.
2.2 Stehen dem AUFTRAGGEBER keine aufrechenbaren Forderungen in Höhe der Forderung des LIEFERANTEN gegen diesen zu, so ist der AUFTRAGGEBER berechtigt, mit Forderungen anderer zur OTTO Group gehörenden Konzerngesellschaften gemäß § 15 ff. AktG aufzurechnen.
2.3 Der AUFTRAGGEBER ist berechtigt, die Waren bzw. die Ersatzteile des LIEFERANTEN an andere zur Otto Group gehörende Konzerngesellschaften gemäß § 15 ff. AktG weiter zu liefern.
3. Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen
3.1 Der LIEFERANT hat die anwendbaren deutschen Gesetze und Verordnungen sowie die anwendbaren Verordnungen und Richtlinien der Europäischen Union einzuhalten. Zusätzlich sind von dem LIEFERANTEN die relevanten DIN-, EN- und ISO-Normen zugrunde zu legen, soweit nicht etwas Weitergehendes vereinbart ist.
3.2 Der LIEFERANT hat sicherzustellen, dass Gesetze, Richtlinien und Verordnungen bereits rechtzeitig vor ihrer Geltung berücksichtigt werden, um sicherzustellen, dass die von ihm gelieferten Waren ohne Verstoß gegen erst später in Kraft tretende Gesetze, Richtlinien und Verordnungen vom AUFTRAGGEBER verwendet oder veräußert werden können.
3.3 Soweit mit dem LIEFERANTEN vereinbart wurde, dass die Ware für ein anderes Lieferland vorgesehen ist, so hat der LIEFERANT auch die Bestimmungen dieses Landes einzuhalten.
4. Produktsicherheit, Versicherung
4.1 Der LIEFERANT ist auf Verlangen zu dem Nachweis der Einhaltung der Gesetze verpflichtet (z.B. des Produktsicherheitsgesetzes, z.B. durch Bescheinigung oder Prüfzeichen einer Prüfstelle). Legt er diesen Nachweis nicht vor oder stellt sich auf anderem Wege heraus, dass das Produkt nicht verkehrsfähig ist, so muss der Lieferant den Artikel unabhängig von Gewährleistungsfristen zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten. Von hieraus resultierenden Ansprüchen des Endkunden hat der LIEFERANT den AUFTRAGGEBER freizustellen.
4.2 Der LIEFERANT ist verpflichtet, eine Haftpflicht- inklusive Produkthaftpflichtversicherung sowie eine Produktrückrufkostenversicherung in angemessenem Umfang während der Dauer der Zusammenarbeit sowie der jeweiligen Verjährungsfristen zu unterhalten. Eine Deckungsbestätigung des Versicherers ist dem AUFTRAGGEBER auf Verlangen zu überlassen.
5. Qualitätsgarantie
5.1. Die in der Werbung oder auf dem Etikett gemachten Äußerungen des LIEFERANTEN über den Artikel sowie die Montageanleitung müssen vollständig und korrekt sein.
5.2 Sofern ein Muster angefordert wurde, müssen die im Nachgang gelieferten Artikel den wesentlichen Eigenschaften des Musters entsprechen.
5.3 Der LIEFERANT ist zur Endkontrolle verpflichtet.
5.4 Entspricht die gelieferte Ware und Verpackung nicht den vereinbarten Kriterien, hat der LIEFERANT die dem AUFTRAGGEBER entstandenen Kosten für Prüfung der Ware, Feststellung der Mängel, Aussortierung, Umrüstung u. ä. auf Nachweis zu erstatten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche des AUFTRAGGEBERS auf Schadensersatz bleiben unberührt.
6. Gewerbliche Schutz- und Urheberrechte
6.1 Der LIEFERANT gewährleistet, dass Angebot und Vertrieb der Waren keine Rechte Dritter (wie Urheberrechte, Patente, Gebrauchs- oder Geschmacksmuster, Marken, Lizenzen, Ansprüche aus dem Wettbewerbsrecht u. a.) innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzen und nicht gegen gesetzliche oder behördliche Vorschriften verstoßen. Gleiches gilt für den Fall des Angebots und Vertriebs der Artikel außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, soweit der LIEFERANT in der jeweiligen Bestellung darauf hingewiesen wird, dass die von ihm angebotene Ware nicht nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland vertrieben wird.
6.2 Der LIEFERANT ist verpflichtet, den AUFTRAGGEBER sowie die mit ihm verbundenen Unternehmen von jeder Inanspruchnahme Dritter bezogen auf Rechte gemäß Ziff. 6.1 freizuhalten und den darüberhinausgehenden Schaden einschließlich entgangenen Gewinns zu ersetzen.
6.3 Soweit für Angebot und Vertrieb der Waren die Einholung bestimmter Lizenzen erforderlich ist, z.B. für standardessentielle Patente, so verpflichtet sich der LIEFE-RANT, diese vorab auf eigene Kosten einzuholen und dem AUFTRAGGEBER kostenlos eine Unterlizenz zu erteilen.
6.4 Für jeden Fall eines schuldhaften Verstoßes gegen eine der vorstehenden Verpflichtungen des LIEFERANTEN ist der AUFTRAGGBER berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu EUR 10.000 zu verlangen. Die Höhe der Vertrags-strafe kann vom zuständigen Gericht überprüft und ggf. angepasst werden. Weiter-gehende Ansprüche und Rechte bleiben vorbehalten.
7. Nutzungsrechte
7.1 Der LIEFERANT stellt dem AUFTRAGGEBER Datenmaterial (z.B. Angebots- und Produktdaten, Texte, Fotografien, Grafiken, Marken, Logos, Produktbeschreibungen und technische Spezifikationen) zur Verfügung. Soweit für das Datenmaterial Urheberrechtsschutz oder sonstige gewerbliche Schutzrechte bestehen, räumt der LIEFERANT dem AUFTRAGGEBER das einfache (nicht exklusive), räumlich unbeschränkte Recht ein, das Datenmaterial zu vervielfältigen, zu verbreiten und/oder in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (insbesondere, das Datenmaterial öffentlich zugänglich zu machen, zu senden und/oder durch Bild- und Tonträger wiederzugeben), sowie gemäß 7.2 unterzulizensieren.
7.2 Der AUFTRAGGEBER nutzt das Datenmaterial ausschließlich im Kontext der Produktpräsentation und -werbung. Insoweit ist es dem AUFTRAGGEBER auch gestattet, das Datenmaterial zur Präsentation und Bewerbung gleicher Produkte anderer Anbieter auf den Onlineshops des AUFTRAGGEBERS zu nutzen und an die entsprechenden Anbieter hierfür unterzulizensieren.
7.3 Dem AUFTRAGGEBER ist es erlaubt, das Datenmaterial an die technischen Gegebenheiten der avisierten Nutzung anzupassen, sowie bei Produktbildern den Hintergrund zu entfernen (Freistellen von Produktbildern).
7.4 Der AUFTRAGGEBER ist nicht dazu verpflichtet, den Urheber des Datenmaterials im Rahmen der Ausübung der eingeräumten Rechte zu nennen.
7.5 Die Nutzungsrechte sind zeitlich beschränkt auf die Dauer der Vertragsbeziehung der Parteien plus zwei Monate zur technischen Abwicklung des Vertragsverhältnisses.
7.6 Nutzungen des Datenmaterials auf Plattformen Dritter wird der AUFTRAGGEBER nach Vertragsbeendigung einstellen, insoweit dies auf den entsprechenden Plattformen üblich und mit zumutbarem Aufwand möglich ist. Vor einer kostenpflichtigen Inanspruchnahme hat der LIEFERANT den AUFTRAGGEBER zu informieren und ihm eine Frist von mindestens 14 Tagen zur Beseitigung zu geben.
7.7 Der LIEFERANT gewährleistet, dass er zur Lizenzierung der vorbenannten Rechte im Hinblick auf das übermittelte Datenmaterial berechtigt ist. Der LIEFERANT gewährleistet insoweit, dass die Inhalte des Datenmaterials keine Rechte Dritter und/oder sonstige gesetzliche Vorschriften verletzen.
7.8 Der LIEFERANT wird den AUFTRAGGEBER von Ansprüchen Dritter, die diese aufgrund der vertragsmäßigen Verwendung des übermittelten Datenmaterials geltend machen, auf ein erstes Anfordern hin freistellen.
8. Verpackung und Kennzeichnung
8.1
Die Auszeichnung, Verpackung und der Versand der Ware haben stets unbedingt nach den Verpackungs- und Versandanweisungen des AUFTRAGGEBERS zu erfolgen. Ohne besondere Anweisung sind Auszeichnung, Verpackung und der Versand der Ware in versandspezifischer Weise und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes vorzunehmen.
8.2 Textilien sind mit der in Europäischen Textilkennzeichnungsverordnung vorgeschriebenen Kennzeichnung zu versehen.
8.3 Soweit nicht anderweitig vereinbart, ist der Lieferant mit Sitz im EWR oder sein im EWR ansässiger Bevollmächtigter gemäß den Bestimmungen des Produktsicherheitsgesetzes verpflichtet, seine Firma bzw. die Firma seines Bevollmächtigten mit postalischer Anschrift auf dem Produkt anzugeben.
9. Eigenmarken, Lizenzmarken
9.1
Artikel, die speziell vom LIEFERANTEN für den AUFTRAGGEBER angefertigt worden sind (Eigenmarken, Lizenzmarken), dürfen während und nach Beendigung des Lieferauftrages nicht in an Dritte geliefert werden.
9.2 Für Textilien gilt: die zu verwendenden Label, (Hang)Tags und Knöpfe sind ausschließlich bei den von dem AUFTRAGGEBER bestimmten Unternehmen zu erwerben. Unterlässt der LIEFERANT dies schuldhaft, so bestimmt der AUFTRAGGEBER eine Vertragsstrafe, deren Höhe sich nach der Art der Nichtbeachtung, des Grades des Verschuldens und der Reichweite des Eingriffs richtet. Die Höhe der Vertragsstrafe kann vom zuständigen Gericht überprüft und ggf. angepasst werden.
9.3 Zusätzlich zu 8.2 ist die Kennzeichnung mit den vom AUFTRAGGEBER vorgeschriebenen Auszeichnungen hinsichtlich der Lieferantenkennziffer (LKZ) und gegebenenfalls Größenangabe mit jedem Artikel fest zu verbinden (z. B. durch Werbe- oder Einnähetikett). Zusätzlich zu 8.3 ist der LIEFERANT verpflichtet, sicherheitsrelevante oder gesundheitsbeeinträchtigende Beschwerden von Kunden oder Anfragen von Behörden den Eigenmarkenartikel betreffend unverzüglich in Textform an den AUFTRAGGEBER weiterzuleiten.
9.4 Zeichnungen, Muster und Modelle, die dem LIEFERANTEN zur Verfügung gestellt werden, sind geheim zu halten. Die gewerblichen Schutz- und Urheberrechte an entsprechenden Zeichnungen, Mustern und Modellen verbleiben bei dem AUF-TRAGGEBER. Die Unterlagen sind mit der Schlusslieferung an den AUFTRAGGEBER zurückzugeben bzw., wurden sie in digitaler Form zur Verfügung gestellt, zu löschen.
9.5 Der LIEFERANT hat den AUFTRAGGEBER von allen Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz freizuhalten sowie sämtliche dem AUFTRAGGEBER im Zusammenhang mit dem Produkthaftungsgesetz entstehenden Schäden (z. B. Rückholkosten, Zinsverlust, Rechtsanwaltskosten) zu ersetzen.
10. Erfüllungsort und Transport
Sofern individualvertraglich nichts anderes geregelt ist, ist der LIEFERANT ist verpflichtet, die bestellten Waren auf eigene Kosten und Gefahr an das im Auftrag bezeichnete Lager bzw. im Direktversand an den Endkunden zu liefern.
11. Lieferfristen
11.1 Alle vereinbarten Lieferfristen sind verbindlich. Der LIEFERANT ist verpflichtet, dem AUFTRAGGEBER unverzüglich über die gegebenen Systemschnittstellen in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferfrist nicht eingehalten werden kann.
11.2 Ist der LIEFERANT in Verzug, stehen dem AUFTRAGGEBER die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere ist der AUFTRAGGEBER berechtigt, nach vorheriger vergeblicher angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Der AUFTRAGGEBER ist in diesem Falle insbesondere berechtigt, Deckungskäufe zu tätigen und den LIEFERANTEN mit den Mehrkosten zu belasten.
11.3 Der LIEFERANT ist nicht berechtigt, die Leistung einer Order vor der vereinbarten Zeit zu bewirken.
12. Vertragsstrafe
12.1
Überschreitet der LIEFERANT den zwischen den Parteien vereinbarten Liefertermin, ist der AUFTRAGGEBER vorbehaltlich einer weitergehenden Regelung berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 % des Kaufpreises (netto) pro Arbeitstag, jedoch höchstens 5 % des Kaufpreises (netto) insgesamt zu verlangen.
12.2 Der AUFTRAGGEBER wird nach Annahme einer verspäteten Leistung die Vertragsstrafe spätestens mit der Zahlung geltend machen.
12.3 Die Höhe der Vertragsstrafe kann vom zuständigen Gericht überprüft und ggf. angepasst werden.
13. Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten
13.1
Ungeachtet der vom LIEFERANTEN gem. Ziffer 5.3 durchzuführenden Endkontrolle führt der AUFTRAGGEBER regelmäßig gem. ISO 2859-1 (AQL-Stichprobensystem) eine Untersuchung der Ware durch. Im Hinblick auf die vom AUFTRAGGEBER durchzuführende Untersuchung gemäß § 377 HGB ist der LIEFERANT einverstanden, dass nur offensichtliche Mängel unverzüglich gerügt werden; im Übrigen ist die Mängelrüge rechtzeitig, wenn der AUFTRAGGEBER diese innerhalb von 14 Tagen nach Entdeckung des Mangels anzeigt.
13.2 Der LIEFERANT wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er das Einverständnis seines Haftpflichtversicherers mit der vorstehenden vertraglichen Regelung herbeiführen muss, um den bestehenden Deckungsschutz uneingeschränkt aufrechtzuerhalten.
13.3 Der LIEFERANT wird dem AUFTRAGGEBER den Zugang zu seinen Produktionsstätten für die bestellten Artikel sowie zu den Produktionsstätten seiner Sublieferanten nach Absprache ermöglichen, die Durchführung von Audits zulassen und die auf Anforderung die Namen und Adressen der Sublieferanten bekannt geben.
14. Preise
Vereinbarte Preise schließen die vom AUFTRAGGEBER geforderte bzw. versand-spezifische Verpackung ein. Preiserhöhungen nach Bestellung werden nicht akzeptiert.
15. Warenlieferung, Rechnungserteilung
15.1 Jeder Warenlieferung ist ein Lieferschein, jedoch keine Rechnung beizufügen.
15.2 Es dürfen auf einer Rechnung nur Artikel einer Einkaufsabteilung des AUF-TRAGGEBERS fakturiert werden.
15.3 Die Rechnungen des LIEFERANTEN an den AUFTRAGGEBER müssen folgende AUFTRAGGEBER-spezifische Informationen enthalten: Lieferanten-Kennziffer (LKZ), Auftragsnummer und -datum sowie Artikelnummer und Einkaufsabteilung des AUFTRAGGEBERS.
15.4 Die Rechnungen müssen folgende sonstige Informationen enthalten: Lieferanschrift, Nummer des Lieferscheins, Versandart, Anzahl der Kolli (Pakete), handelsübliche Warenbezeichnung inkl. EAN, Design, Farbe, Größe und Menge, Brutto- und Nettogewicht.
15.5 Die Rechnungen müssen ferner enthalten: Rechnungs- und Steuernummer des LIEFERANTEN sowie bei Elektro- und Elektronikgeräten die Registrierungsnummer des LIEFERANTEN oder des Herstellers nach dem ElektroG. Darüber hinaus ist die LUCID-Registrierungsnummer anzugeben und bei Verkaufs- und Umverpackungen zusätzlich der Name des Rücknahmesystems, bei dem diese lizenziert sind.
15.6 Rechnungen, die nicht den vorstehenden Ziffern genügen oder nicht den formalen Anforderungen des § 14 UStG entsprechen, gelten als bei dem AUFTRAGGEBER nicht eingegangen und sind auf Aufforderung neu durch den LIEFERANTEN auszustellen.
16. Zahlung
16.1
Zahlungs- und Skontofristen beginnen erst nach Waren- und Rechnungseingang beim AUFTRAGGEBER.
16.2 Die Zahlungsfrist ist mit der Absendung eines Zahlungsmittels oder der Erteilung eines Zahlungsauftrages an die Bank eingehalten.
16.3 Der AUFTRAGGEBER ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Forderungen gegen den LIEFERANTEN mit Forderungen des LIEFERANTEN gegen den AUFTRAGGEBER zu verrechnen.
16.4 Die Bezahlung von Rechnungen erfolgt ohne Präjudiz für die nachträgliche Geltendmachung von Rechten. Insbesondere wird durch eine Zahlung weder eine Zahlungsverpflichtung noch die Bestellung der Ware oder deren Vollständigkeit oder Mängelfreiheit anerkannt.
17. Steuern
17.1
Ist der AUFTRAGGEBER nach geltendem deutschen Recht verpflichtet, von den an den LIEFERANTEN zu zahlenden Beträgen Steuern einzubehalten und an die zuständige Finanzbehörde abzuführen, wird der AUFTRAGGEBER den einzubehaltenden Steuerbetrag einbehalten und an die zuständige Steuerbehörde abführen.
17.2 Auf Verlangen wird der AUFTRAGGEBER dem LIEFERANTEN einen Nachweis über die einbehaltenen und an das Finanzamt abgeführten Steuern ausstellen.
17.3 Weist der LIEFERANT nach, dass kein deutscher Steuerabzug hätte vorgenommen werden dürfen, wird der AUFTRAGGEBER die zu Unrecht einbehaltenen Steuern zurückfordern und dem LIEFERANTEN erstatten.
17.4 Wenn der AUFTRAGGEBER verpflichtet gewesen wäre, Steuern einzubehalten, dies aber versäumt hat und diese Steuern (innerhalb der Verjährungsfrist) zusätzlich an das deutsche Finanzamt abführen muss, erstattet der LIEFERANT dem AUF-TRAGGEBER die entstandenen Kosten.
18. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte, Leistungsverweigerungsrecht
18.1
Eine Aufrechnung durch den LIEFERANTEN ist nur möglich mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen.
18.2 Entsprechendes gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechtes durch den LIEFERANTEN. Diese Rechte können zudem durch den LIEFERANTEN nur ausgeübt werden, soweit die Gegenrechte auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. § 321 BGB bleibt unberührt.
19. Abtretungsverbot
Die Abtretung von Ansprüchen gegen den AUFTRAGGEBER ist unzulässig. Für die Abtretung von Geldforderungen gilt jedoch § 354 a HGB.
20. Verjährung von Mängelansprüchen
20.1 Die Verjährung bei Sach- und Rechtsmängeln beträgt 30 Monate, gerechnet ab Auslieferung der jeweiligen Ware an den Endkunden. Sie endet jedoch 36 Monate nach Ablieferung an den AUFTRAGGEBER.
20.2 Längere gesetzliche Verjährungsfristen werden durch die vorstehenden Regelungen nicht berührt.
20.3 Für im Wege der Nacherfüllung durch den LIEFERANTEN neugelieferte oder nachgebesserte Teile beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen, soweit der LIEFE-RANT nicht erkennbar aus Kulanz gehandelt hat.
21. Kundenbewertungen
21.1 Der AUFTRAGGEBER ist daran interessiert, dass die Bewertungen von Kunden in den Online-Shops des AUFTRAGGEBERS unverfälscht bleiben.
21.2 Dem LIEFERANTEN ist es daher untersagt, Kunden des AUFTRAGGEBERS oder Dritte zur Abgabe, Änderung oder Löschung einer Bewertung in einem der Online-Shops des AUFTRAGGEBERS aufzufordern oder anzuregen, indem der LIEFERANT dafür eine Gegenleistung verspricht.
22. Geheimhaltung
22.1
Der LIEFERANT verpflichtet sich, Daten des AUFTRAGGEBERS, die er im Rahmen dieser Geschäftsbeziehung erhält („Daten“) vertraulich zu behandeln und ausschließlich für die Umsetzung dieser Vereinbarung oder zur Verbesserung der Produktion oder des Vertriebs der Vertragsware innerhalb dieses Vertragsverhältnisses zu nutzen.
22.2 Der LIEFERANT stellt überdies sicher, dass nur Mitarbeiter, die den Großhandel (Wholesale), insbesondere die Lieferbeziehung mit dem AUFTRAGGEBER, be-treuen, die Daten erhalten. Sofern der LIEFERANT zugleich im Direktverkauf (Retail) tätig ist, verpflichtet sich der LIEFERANT, sämtliche Maßnahmen zu ergreifen, um eine interne Weitergabe der Abverkaufsdaten des AUFTRAGGEBERS an die für den Direktverkauf (Retail) zuständigen Mitarbeiter des LIEFERANTEN auszuschließen.
22.3 Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit für mindestens 2 Jahre fort. Im Fall der Zuwiderhandlung ist der LIEFERANT zum Schadensersatz verpflichtet.
22.4 Bei nachweislicher Nichteinhaltung der Geheimhaltungspflicht durch den LIEFERANTEN ist der AUFTRAGGEBER berechtigt, den Vertrag unbeschadet sonstiger Rechte fristlos zu kündigen.
23. Kriminelle und verfassungsfeindliche Organisationen
23.1
Der LIEFERANT sichert zu, keinerlei geschäftliche oder sonstige Verbindungen mit Terroristen, terroristischen Vereinigungen oder anderen kriminellen oder verfassungsfeindlichen Organisationen zu unterhalten.
23.2 Insbesondere stellt der LIEFERANT durch geeignete organisatorische Maßnahmen die Umsetzung der EG-Verordnungen Nr. 2580/2001 und 881/2002 im Rahmen seines Geschäftsbetriebes sicher.
24. Gerichtsstand und anwendbares Recht
24.1
Gerichtsstand ist Hamburg. Der AUFTRAGGEBER ist jedoch berechtigt, den LIEFERANTEN auch an dessen Sitz zu verklagen.
24.2 Die Rechtsbeziehungen beurteilen sich ausschließlich nach den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland, jedoch nach der Maßgabe, dass das UN-Kaufrecht (UNCITRAL, CISG) keine Anwendung findet.

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